Bereichere die Nihonbashi mit deinem gastronomischen Angebot !

Werde Teil des kulinarischen Angebots auf der Nihonbashi und melde dich an!

Du kannst in der Halle oder auf unserer Terrasse deine Zubereitungskünste den Besuchern anbieten.

- Außenanlage
- jeweils 3x3 Zelt
- Auch ohne Ticket zugänglich

- In der Convention
- 4 qm2 oder 7qm2
Frontfläche

  1. – Vergabe der Plätze erfolgt durch den Veranstalter.

  2. – Der Gastro-Aussteller zahlt nach Vereinbarung mit dem Veranstalter eine ausgehandelte Summe X € zzgl. 19%   MwSt. fürs Wochenende. 1 Stuhl und 1 Aussteller-Ticket sind kostenlos mit enthalten.

  3. – Weitere Stühle können für je 4.- dazu gebucht werden.
  4. – Aussteller können Mitaussteller-Ticket für 12,50 erwerben.
  5. – Es sind die gesetzlichen arbeits- u. gewerberechtlichen Vorschriften, die Brandschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.

  6. – Die Ausführung nach §43 Infektionsschutzgesetz ist Voraussetzung
  7. – Die Umsetzung nach §4 LMHV ist für alle beteildigten Personen verpflichtend und kann mit nicht-Einhaltung zu strafrechtlichen Folgen führen.
  8. – Der Verkauf von alkoholischen Getränken wird auf dem gesamten Gelände untersagt.
  9. – Aus Sicherheitsgründen, werden regelmäßig vom Veranstalter, unangekündigte Kontrollen am Arbeitsbereich durchgeführt.
  10. -Werbung von Dritten am Stand oder generell Werbung außerhalb des Standes ist nur nach Absprache mit dem Veranstalter erlaubt.

  11. – Für den ordnungsgemäßen Verlauf der Veranstaltung sorgt der Veranstalter.

  12. – Für die Bewachung, Beaufsichtigung sowie Aufbau, Abbau des Standes und die Müllentsorgung sind allein die 

  13. – Aussteller/Innen verantwortlich. Diese haften auch für jeden Schaden, den sie selbst oder eine ihr zugehörige Person verursacht.

  14. – Nach der Standzusage muss der angehängte Vertrag unterschrieben werden, erst danach ist der Standplatz reserviert und der Vertrag bindend.

  15. – Die Standmiete ist bis 2 Monat vor Veranstaltung an den Veranstalter zu zahlen.

  16. – Der Veranstalter hat das Hausrecht und seinen Anweisungen ist unbedingt Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen können Veranstaltungsverbot, Strafanzeige und Regressansprüche zur Folge haben.

  17. – Der Veranstalter ist berechtigt, Teilnehmer/innen, welche durch Alkohol, Drogen und unangemessenes Verhalten Andere gefährden, von der Teilnahme auszuschließen.

  18. – Zu- und Durchgänge, Ein- und Ausfahrten, etc. sind beim Auf- und Abbau der Stände sowie während der gesamten Veranstaltung frei zu halten.

  19. – Fällt eine Veranstaltung aus, kann der Veranstalter, gleich aus welchen Gründen, nicht für Spesen und Kosten haftbar gemacht werden.

  20. Bei Rücktritt des Ausstellers bis spätestens 4 Wochen vor Messebeginn, sind 50 % der Standmiete an den Veranstalter zu zahlen. Bei Rücktritt nach diesem Termin, ist die volle Höhe des vereinbarten Mietpreises zu entrichten. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen.

  21. Aufbau der Stände Außen Samstag 5:00 Uhr, Sonntag ab 6:00 Uhr, Abbau der Stände Samstag und Sonntag jeweils ab 18:30 Uhr. Ein Frühzeitiger Abbau ist nicht gestattet.

  22. – Verkaufsbeginn beginnt spätesten um 10:30 an beiden Tagen.
  23. – Vertreter des Veranstalters sind diesem rechtlich gleichgestellt.

  24. – Der Veranstalter ist berechtigt, während der Veranstaltung zu fotografieren und zu filmen und das Material für Werbezwecke zu verwenden.
  25. – Der:die Aussteller:in verpflichtet sich, keine gesetzeswidrigen, politischen oder in sonstiger Weise anstößigen Waren anzubieten.
  26. – Verursacht der:die Händler:in/Aussteller:in Schäden, zum Beispiel an der Location oder dem Veranstaltungsequipment, wird diese:r haftbar gemacht. Zur Sicherung der Waren, der Location und des Veranstaltungsequipment ist jede:r Aussteller:in selbständig verpflichtet, Brandschutz-unterlagen gemäß dem Vertrag zu verwenden.
  27. Die Größe der angemieteten Stellfläche darf nicht überschritten werden. Der Standort der Stellfläche wird vom Veranstalter festgelegt und darf vom:von der Aussteller:in nicht verändert werden. Ausnahmen bzw. eine Erweiterung der Standfläche sind mit dem Veranstalter abzusprechen.
  28. Die GEMA und sonstige Gebühren durch Lizenzen am Stand sind von jedem:jeder Aussteller:in selbst zu tragen.
  1. Der:die Aussteller:in muss den Stand und benötigtes Equipment (z.B. Verteilerdosen für Stromversorgung) selbst stellen. Der Veranstalter stellt die Fläche zur Verfügung, Tische und Stühle können über das Anmeldeformular hinzugebucht werden. Dem:der Händler:in/Aussteller:in ist Dekoration in direkter Umgebung des Standes gestattet, solange sie nicht dauerhaft ist und die angrenzenden Aussteller:innen nicht beeinträchtigt
Bitte detailliert auflisten